dass der Strom an der genannten Entnahmestelle ausschließlich in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird ,
diese Wärmepumpe über einen eigenen, separaten Zählpunkt an das Netz angeschlossen ist,
dass ich kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der beihilferechtlichen Vorgaben („Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG) bin und keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe sowie deren Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen,
die Wärmepumpe an der oben genannten Entnahmestelle betrieben wird.